Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von Ton, Datenträgern, Drucksachen und Verpackungen aller Art der ‚OBJECTS Manufacturing Oberspree GmbH‘, Wilhelminenhofstr. 76/77 12459 Berlin, Deutschland.

I. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von Bild-, Ton- und Datenträgern, Drucksachen, Büchern und Verpackungen aller Art (nachfolgend „die Bedingungen“) von Objects Manufacturing Oberspree GmbH (nachfolgend „Objects“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder die Bedingungen von Objects ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden gegenüber Objects keine Anwendung, auch wenn Objects ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen zwischen Objects und dem Auftraggeber sind in dem Schriftstück (oder in gültigen Rahmenvereinbarungen), dessen Bestandteil die Bedingungen bilden, niedergelegt. Die Bedingungen von Objects gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die Bedingungen von Objects gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber. Maßgeblich für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2010.

2. Produktionsmaterial; Kennzeichnung von Produkten

Der Auftraggeber stellt Objects die für die Herstellung erforderlichen Ausführungsunterlagen kostenfrei am Sitz von Objects zur Verfügung. Sämtliche Ausführungsunterlagen, insbesondere Mastertapes, sonstige Daten, Druckvorlagen oder sonstige Materialien sind Objects in Form von Duplikaten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber trägt die ausschließliche Verantwortung dafür, dass die Ausführungsunterlagen bei Bedarf reproduziert werden können.

Während des Produktionsprozesses können Farbabweichungen auftreten, die auf die Art der vorhergehenden Produktion zurückzuführen sind, und es versteht sich von selbst, dass solche Abweichungen völlig normal und dem Vinyl-Pressverfahren inhärent sind.

Nicht vom Auftraggeber gelieferte Produktionsmaterialien, insbesondere Glassmaster, Stamper, Film- und Bandmaterial, Druckvorlagen bleiben Eigentum von Objects, auch wenn der Auftraggeber die Herstellungskosten trägt. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien, Komponenten und Beistellteile verwahrt Objects nur während der Produktionszeit. Objects bewahrt Material gemäß 2.1 bis 2.3 nach Abschluss des Auftrages sechs Monate lang unentgeltlich auf. Nach Ablauf dieser Frist gibt Objects dem Auftraggeber Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb von vier Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Äußert sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, hat Objects das Recht, mit dem Material nach eigenem Belieben zu verfahren, insbesondere es zu vernichten. Die Haftung für Schäden am verwahrten Material ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Objects hat das Recht, die hergestellten Waren in branchenüblicher Weise mit Firmenzeichen und Herstellungsland zu kennzeichnen.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt spätestens 120 Werktage nach Erhalt der nötigen Unterlagen und Materialien. Die Ausgangsmaterialien müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. Geraten wir in Lieferverzug, so muss der Auftraggeber, bevor er sich vom Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen setzen.

Können wir unsere Lieferpflichten durch höhere Gewalt, kriegerische Auseinandersetzungen, erhöhtes Auftragsaufkommen oder durch Verstöße unseres Vertragspartners nicht erfüllen, werden wir von unserer Leistungspflicht frei.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Pflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt.

Die Lieferfrist beginnt erst nach Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferung erfolgt ab Werk frei Haus. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk bis zum Ablauf der Frist verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich erheblichen Einfluss auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes haben.

Wenn der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert wird, berechnen wir ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

Soweit der Auftraggeber nichts anderes anordnet, werden Transportmittel und Transportweg von uns bestimmt.

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

Wenn sich der Versand aufgrund von Umständen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über; jedoch sind wir auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers verpflichtet, die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

Waren, Ausgangsmaterialien, Datenträger usw., die an uns geschickt werden, müssen eindeutig gekennzeichnet sein

4. Preise, Zahlungsbedingungen

Die Rechnungspreise von Objects verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. In der Rechnung wird die am Tag der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen. Die Preise von Objects sind ab Vertragsschluss für eine Frist von sechs Wochen bindend. Für den Fall, dass nach dieser Frist vor Lieferung von Objects nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten oder öffentlichen Abgaben, eintreten, behält Objects sich vor, seine Preise entsprechend zu erhöhen. Die Kostenerhöhungen wird Objects dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Die Rechnungen von Objects sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Objects für alle mit der Beitreibung der Forderung verbundenen Aufwendungen zu entschädigen, einschließlich der Kosten für Inkasso, Anwälte oder Gerichtsverfahren. Erstlieferungen erfolgen nach Wahl von Objects ausschließlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Objects anerkannt sind. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird eine solche nach Vertragsabschluss erkennbar, beispielsweise wenn der Auftraggeber die Zahlung einstellt oder ein Antrag über Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird, kann Objects vor Ausführung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder – wenn der Auftraggeber nach angemessener Frist weder gezahlt noch Sicherheit geleistet hat – vom Vertrag zurücktreten.

6. Eigentumsvorbehalt

Soweit eine Abnahme im Werk von Objects unterblieben ist, hat der Auftraggeber die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und abzunehmen und Beanstandungen Objects gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei der Abnahme oder der Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer von Objects bestimmten und angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Weist die beanstandete Ware von Objects zu vertretende Mängel auf, ist Objects wahlweise zur Nachbesserung oder Neuherstellung einwandfreier Ware binnen angemessener Frist berechtigt. Erst wenn dies fehlschlägt oder Objects bei unbestrittenen Mängeln eine Nachbesserung oder Neuherstellung ablehnt, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Rücksendungen von Waren haben ausschließlich an OBJECTS Manufacturing Oberspree GmbH, Abteilung Wareneingang, Wilhelminenhofstr. 76/77 12459 Berlin, zu erfolgen.

Soweit Mängel der von Objects herzustellenden Ware oder hieraus entstandene Schäden auf Anweisungen und Materialien, insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Beistellteilen und anderen Unterlagen des Auftraggebers beruhen, ist die Gewährleistung und Haftung von Objects ausgeschlossen.

Sämtliche Ansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind, mit Ausnahme der in Ziffer 8 genannten Ansprüche, ausgeschlossen. Insbesondere haftet Objects nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
Öffentliche Äußerungen von Objects, dem Hersteller der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.

Die Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, Objects von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen, insbesondere Urheberrechtsverletzungen, freizuhalten. Er sichert gleichzeitig zu, sämtliche Lizenzen und Verwertungsrechte erworben und geprüft zu haben. Diese Freihaltungsverpflichtung bezieht sich auch auf Ansprüche von Schutzrechtsverwertungsgesellschaften wie der GEMA. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Objects sämtliche Informationen zur Weiterleitung an solche Schutzrechtsverwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Pflichten benötigen und die für Objects für die Prüfung von bestehenden Urheber- und Leistungsschutzrechten und die Abrechnung von Lizenzgebühren von Bedeutung sind.

8. Haftung

Objects haftet nur auf Schadensersatz und für entstandene Schäden, wenn

die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem ProduktHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder wenn

Objects eine Garantie verletzt; oder wenn

der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von Objects beruht; oder wen

Objects schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), dass heißt eine Pflicht, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Kunde vertrauen darf, verletzt.

In allen anderen Fällen ist die Haftung von Objects für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet Objects nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers.

Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den Objects bei Vertragsschluss aufgrund der bekannten und zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1, Unterabsätze a), b) und c) dieser Klausel „8. Haftung“.

Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen Objects.

Die gelieferten Waren, insbesondere auch die Testpressung, sind nach Empfang stets auf Ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Erkennbare Mängel sowie Minder- oder Falschlieferung müssen innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich beanstandet werden. Dabei ist eine Überprüfung durch uns zu gewährleisten.

9. Sonstiges

Bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Umsatzsteuergesetz hat der Auftraggeber Objects die Angaben zu machen und diejenigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Objects zum Nachweis der Ausfuhrlieferung gegenüber den deutschen Steuerbehörden von ihm benötigt. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, hat er Objects einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrags vom Rechnungsbetrag zusätzlich zu zahlen.

Bei Lieferung von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Auftraggeber Objects mindestens 24 Stunden vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für die Lieferungen von Objects zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von Objects gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

Die Rechtsbeziehungen zwischen Objects und dem Auftraggeber unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.

Erfüllungsort ist Berlin. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Berlin Charlottenburg. Objects ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

gültig ab 01/04/23